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28.05.2026

Teleshoppingsender: Hat keinen Anspruch auf "Public Value"-Status

Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die so genannte Public-Value-Liste. Denn sie erfüllte die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Grundsatzurteil.

In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen leicht auffindbar gemacht werden.

Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim OVG erfolglos.

Die Klägerin habe zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen müsse, nicht aufgenommen zu werden. Ihr Programm habe jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt, so das OVG.

Der Landesmedienanstalt stehe bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, sodass das OVG nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt sei, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen habe. Die dabei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfülle die Klägerin mit ihrem Programm nicht.

Der Gesetzgeber habe mit den so genannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit "massenattraktiven", für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich sei, liege darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit, stellt das OVG klar. Die Klägerin könne ihr Programm weiter verbreiten, sei über die so genannte Basisauffindbarkeit erreichbar und könne zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen.

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2026, 13 A 2858/24