Rechtstipp: Bürgergeld - Ein großes Haus muss "verwertet" werden
Bewohnt eine (7-köpfige) Familie neuerdings ein Haus, das mehr als 250 Quadratmeter Wohnfläche bietet und einen Verkehrswert von fast 600.000 Euro besitzt, so muss der "zur Verfügung stehende Wert" des Hauses (rund 440.000 € nach Abzug der eingetragenen Grundschuld) zur Sicherung des Lebensunterhalts genutzt werden, wenn die Familie von Bürgergeld lebt, und sie zudem aus dem Verkauf des bisher bewohnten Hauses einen Erlös erzielt hat. Die Familie sei nicht bedürftig, und das Jobcenter darf die Leistungsbewilligung aufheben. Die Leistung "Bürgergeld" muss nicht das Immobilienvermögen der Leistungsempfänger optimieren. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 372/24 B) - vom 07.01.2025
Steuertipp: Werbungskosten - Die Instandhaltungsrücklage hilft nicht sofort Steuern sparen
Wohnungseigentümer oder Wohnungsteileigentümer, die Beiträge in eine Instandhaltungsrücklage zahlen müssen, dürfen diese Zahlung nicht bereits für das Jahr als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, in dem sie geleistet worden ist. Erst, wenn Instandhaltungsmaßnahmen durch Entnahme aus der Rücklage tatsächlich realisiert und finanziert werden, darf sich die Zahlung steuerlich auswirken. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen der Vermieter vorliegen. (BFH, IX R 19/24) - vom 14.01.2025