Tipp des Tages

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Rechtstipp: 5 Euro-Verdienst im Ehrenamt ist kein sv-pflichtiges Arbeitsentgelt

Betreibt ein gemeinnütziger Verein ein Museum und bezahlt er vier Personen, die abwechselnd im Bereich Einlass und Kasse (zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde, so muss der Verein für diese Zahlungen keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das gelte auch dann, wenn pro Jahr in Summe mehr als die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro überschritten wird. Es handelt sich nicht um echtes Entgelt, sondern um eine pauschale Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten und Verpflegung. Außerdem liege die Bezahlung weit unter dem Mindestlohn und ist "evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben". (Hessisches LSG, L 1 BA 64/23) - vom 23.01.2025

Steuertipp: Neue Vollmachtsmuster im Steuerverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen überarbeitet und neu gefasst. Die Neufassung betrifft sowohl die Vollmachtsformulare für Personen und Gesellschaften als auch für Lohnsteuerhilfevereine. Die neuen Formulare sind bereits gültig und müssen bei der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung verwendet werden. Eine Vollmacht wird benötigt, wenn man sich durch eine andere Person oder Gesellschaft in steuerlichen Angelegenheiten vertreten lassen möchte. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, die Steuererklärung zu erstellen und einzureichen. Auch für die Entgegennahme von Steuerbescheiden und anderen Verwaltungsakten kann eine Vollmacht erforderlich sein. Die Formulare für die Steuervollmacht werden in der Regel vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bereitgestellt. Berater oder Verein helfen auch beim Ausfüllen.