15.06.2026
Eine Düsseldorfer Polizeikommissarin kann die Durchführung disziplinarbehördlicher Ermittlungen, die im Zusammenhang mit der Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister stehen, nicht im Wege eines Eilantrages verhindern. Das hat Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden und damit den Antrag der Beamtin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Polizistin hatte im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag nach den Vorgaben des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in "weiblich" ändern lassen. Die Polizeipräsidentin Düsseldorf leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Gegenstand ist der Vorwurf, die Polizistin habe die Änderung mit dem alleinigen Ziel vornehmen lassen, hierdurch statusrechtliche Vorteile in Gestalt einer schnelleren Beförderung zu erlangen. Ihr nunmehr weiblicher Geschlechtseintrag führe dazu, dass sie in den Genuss der so genannten Frauenförderung komme und hierdurch in der Beförderungsrangfolge um 43 Plätze aufsteige. Der Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens sei dadurch entstanden, dass sie diese Absicht mehrfach im Kollegenkreis geäußert habe.
Die Disziplinarkammer hat den auf die Untersagung disziplinarbehördlicher Verfahrenshandlungen – insbesondere die Vernehmung bereits geladener Zeugen – gerichteten Eilantrag abgelehnt. Zwar verbiete die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Dienstvergehen erkennbar nicht in Betracht kommt. Das hielt das VG hier jedoch nicht für gegeben. Denn es bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Frau ein Dienstvergehen begangen hat.
Anknüpfungspunkt sei ihre unstreitige sowie wiederholte Äußerung im Kollegenkreis, sie habe durch die Änderung ihres Geschlechtseintrages allein das Ziel verfolgt, in den Genuss der "Frauenförderung" zu kommen. Dies begründet laut Gericht den Verdacht, dass sie sich in einer Konkurrenzsituation um Beförderungsposten gegenüber Kollegen einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschafft und dadurch gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Daher war und sei die Polizeipräsidentin Düsseldorf zur Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie zur Durchführung von Ermittlungen verpflichtet. Sie – und nicht die Disziplinarkammer – habe im Rahmen ihrer Ermittlungen auch die Frage zu beantworten, ob die Aussage der Polizistin, ihre Äußerungen im Kollegenkreis seien nicht ernst gemeint gewesen und allein zu ihrem Selbstschutz erfolgt, glaubhaft ist.
Die Vorschriften des Selbstbestimmungsgesetzes stünden der Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, merkt das VG an. Denn eine auf Änderung des Geschlechtseintrages gerichtete Erklärung sei dann zweckwidrig, wenn sie nicht jedenfalls auch der Harmonisierung von Geschlechtsidentität und Geschlechtseintrag dient.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2026, 35 L 495/26.O, nicht rechtskräftig