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16.06.2026

Adventskalender mit Erotikartikeln: Angaben zum Kernmaterial der Produkte entbehrlich

Wer einen Adventskalender mit Erotikartikeln anbietet, muss darauf keine Angaben dazu machen, welches Material sich unter der Silikonschicht der enthaltenen Produkte befindet. Das hat das Landgericht (LG) Flensburg entschieden und die Klage eines Dachverbands der Verbraucherzentralen abgewiesen.

Insbesondere zur Liebeskugel, die sich hinter einem Türchen des Kalenders verbarg, führt das LG aus, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit bestehe. Schließlich sei der Kern der Kugel durch eine fünf Millimeter dicke Silikonschicht ummantelt. Um an den Innenkern zu gelangen, müsste der Verbraucher die äußere Silikonschicht durchdringen, die Kunststoffkugel öffnen und schließlich die Silikonummantelung der Metallkugel beschädigen – ein Vorgang, der weder der bestimmungsgemäßen noch der vorhersehbaren Verwendung entspricht. Damit sei eine Angabe des Kernmaterials nicht zur Verhinderung eines Risikos erforderlich.

Auch könne ein Hinweispflicht nicht daraus abgeleitet werden, dass die Information über das Kernmaterial als wesentlich angesehen werde; der durchschnittliche Verbraucher sehe kein erhöhtes Gesundheitsrisiko durch das Material, und es sei auch kein Gesundheitsrisiko erkennbar, das durch eine solche Angabe verhindert würde, stellte das LG klar.

Landgericht Flensburg, Urteil vom 30.12.2025, 8 O 91/24, nicht rechtskräftig