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18.06.2026

AfD: Darf vom bayerischen Verfassungsschutz beobachtet werden

Die AfD darf durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet werden. Das hatte das Verwaltungsgericht (VG) München bereits im Juni 2024 entschieden. Jetzt hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die von der Partei beantragte Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG abgelehnt.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte ein Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz von Juni 2021 zum Anlass genommen, die AfD als Gesamtpartei im Juni 2022 zum Beobachtungsobjekt zu erklären. Zunächst hatte das VG bereits einen gegen die Beobachtung gerichteten Eilantrag der Partei abgelehnt und der BayVGH diese Eilentscheidung bestätigt. Dann blieb auch das Hauptsacheverfahren des AfD-Landesverbands beim VG München erfolglos.

Jetzt hat der BayVGH es abgelehnt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Keiner der geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sei gegeben. Die aufgeworfenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Beobachtung seien bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das VG habe in nicht zu beanstandender Weise gleichermaßen be- und entlastende Argumente einbezogen und einschlägige Äußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und der jeweiligen Umstände gewürdigt.

Das Ergebnis des VG sei nicht zu beanstanden, soweit festgestellt werde, dass insbesondere bestimmte, der AfD zurechenbare Äußerungen zur "Remigration", zu einer Diffamierung von Menschen mit Migrationshintergrund oder muslimischen Glaubens, zu Umsturzphantasien oder zu einer fortgesetzten Agitation gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung das Maß der zulässigen Kritik am verfassungsrechtlichen System überstiegen. Insbesondere sah der BAyVGH nicht, dass Aussagen hochrangiger Parteimitglieder staatlich beeinflusst worden wären. Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2026, 10 ZB 24.2079, unanfechtbar