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26.06.2026

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige: Wirken sich nicht immer auf Kündigung aus

Kündigungen können im Einzelfall trotz Fehlern bei den Angaben in der Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Entscheidend ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG), ob der Zweck der Anzeige trotzdem erreicht werden kann.

Ein Mann war als Maschineneinrichter und Bediener bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer tätig. Diese wurde insolvent und ein Insolvenzverwalter bestellt. Letzterer unterrichtete den bei dem Unternehmen gebildeten Betriebsrat über die von ihm beabsichtigte Betriebsschließung und Entlassung aller verbliebenen Arbeitnehmer. Der Interessenausgleich wurde abgeschlossen; im Anschluss erstattete der Insolvenzverwalter Massenentlassungsanzeige. Nach deren Eingang bei der Agentur für Arbeit kündigte er das Arbeitsverhältnis des Maschineneinrichters.

In der Anzeige hatte er angeführt, er beabsichtige 34 Entlassungen. Tatsächlich erfolgten 31 oder 32 Kündigungen. Der gekündigte Maschineneinrichter hat geltend gemacht, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher beziehungsweise fehlerhafter Angaben gegenüber dem Betriebsrat beziehungsweise der Agentur für Arbeit über die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Gekündigten hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis beendet, so die Richter.

Das vor einer Massenentlassung durchzuführende Anzeigeverfahren solle es der zuständigen Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die die beabsichtigen Entlassungen aufwerfen. Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Anzeige Fehler, die dieser Lösungssuche und damit dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht entgegenstehen, genüge die Anzeige dem Ziel des Anzeigeverfahrens und damit den Vorgaben der Massenentlassungsrichtlinie noch. Dann laufe die Sperrfrist des § 18 Kündigungsschutzgesetz mit Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit an und das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Die in einer Massenentlassungsanzeige erfolgte Angabe einer geringfügig zu hohen Anzahl von Arbeitnehmern, denen im Rahmen der Massenentlassung gekündigt werden soll, beeinträchtigt aus Sicht des BAG die Arbeitsverwaltung nicht in ihrer Aufgabe, die negativen Folgen von Massenentlassungen zu begrenzen, indem sie sich zum Beispiel auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einstellt und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen prüft. In einem solchen Fall gewährleiste die Anzeige noch ein gesetzmäßiges Handeln der Arbeitsverwaltung. Sie sei deshalb trotz der objektiv fehlerhaften Angabe noch ordnungsgemäß und damit wirksam.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2026, 6 AZR 7/26