30.06.2026
Die langjährige Tätigkeit als Lehrbeauftragte an einer Universität bleibt bei der Pension einer Oberstudienrätin unberücksichtigt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen entschieden. Es ging um immerhin 250 Euro pro Monat.
Eine Frau bereitete als Lehrbeauftragte an einer Universität über 22 Semester hinweg Studierende auf das Latinum vor. Ihr Lehrauftrag umfasste vier Semesterwochenstunden. Später wechselte sie in den Schuldienst, zunächst als Angestellte, dann als Beamtin. Mittlerweile ist sie im Ruhestand. Bei der Berechnung ihrer Pension blieb ihre Lehrtätigkeit an der Universität außen vor.
Die Oberstudienrätin meint, ihre Lehrtätigkeit sei als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen. Schließlich habe sie zu ihrer Ernennung zur Gymnasiallehrerin geführt. Das VG erteilte diesem Begehren eine Absage.
Nach den maßgeblichen beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften würden Vordienstzeiten nur berücksichtigt, wenn ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestand und die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wurde. Beides liege nicht vor. Die Frau habe ihre Lehrveranstaltungen im Rahmen eines vergüteten Lehrauftrags durchgeführt. Ein solcher begründe kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art.
Auch der zeitliche Umfang der ausgeübten Lehrtätigkeit reiche nicht aus. Vier Semesterwochenstunden seien keine hauptberufliche Beschäftigung. Maßgeblich sei, welchen Anteil die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden an der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ausmachten. Für die Oberstudienrätin sei die Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand maßgeblich. Danach müsse eine Teilzeitbeschäftigung mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen. Als die Frau an der Uni gearbeitet habe, habe die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Beamten in Baden-Württemberg durchschnittlich 39 Stunden betragen.
Somit, so das Gericht, hätte eine vordienstliche Tätigkeit einen Umfang von rund neun Wochenstunden erreichen müssen, um als hauptberuflich angesehen werden zu können. Die Frau sei jedoch lediglich mit einem vergüteten Lehrauftrag über vier Semesterwochenstunden tätig gewesen. Anders als wissenschaftliche Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben habe sie auch keine weiteren Dienstaufgaben wahrgenommen – insbesondere keine Forschungstätigkeit. Ihr Lehrauftrag habe sich vielmehr in der Durchführung von Übungen zur Vorbereitung auf das Latinum erschöpft. Damit sei der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit deutlich unter der gesetzlichen Schwelle für eine hauptberufliche Beschäftigung geblieben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Pensionärin kann die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, 9 K 1480/25, nicht rechtskräftig