07.07.2026
Zahlt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Betrag, um die Urlaubsansprüche mehrerer Jahre abzugelten, so handelt es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), die nach § 34 Absatz 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.
Die Abgeltungszahlung für den bis zum Beendigungszeitpunkt noch bestehenden Urlaubsanspruch sei als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, weil sie – auch als nachträgliche Zahlung – Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist, hält das FG zunächst fest.
Zudem lägen nach näherer Maßgabe von § 34 Absatz 1 EStG ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Bei der Abgeltung des Urlaubsanspruchs handele es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG.
Als nach § 34 Absatz 1 EStG ermäßigt zu besteuernde, außerordentliche Einkünfte kämen gemäß § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Auch eine Zahlung zur Urlaubsabgeltung könne hierunter fallen.
Arbeitnehmern stehe ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu, der im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch sei eine gesetzlich bedingte soziale Mindestleistung des Arbeitgebers zur Erhaltung und Wiederauffrischung der Arbeitskraft des bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers – und insofern untrennbar an die Tätigkeit geknüpft, als dass er ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Nach diesen Grundsätzen stelle eine Zahlung zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs für mehrere Jahre eine Vergütung "für" eine mehrjährige Tätigkeit dar.
Denn der Urlaubsabgeltungs-/Nachzahlungszeitraum erstrecke sich hier nach seiner ausdrücklichen Zweckbestimmung auf mehr als zwei Veranlagungszeiträume und umfasse mehr als zwölf Monate. Aus dem Anlass der Vergütung, namentlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, folge, dass eine mehrjährige Zweckbestimmung vorliegt. Der Arbeitnehmerin sei vom Arbeitgeber gekündigt und sie sei seither freigestellt worden. In Folge der Freistellung habe sie ihren Urlaubsanspruch nicht mehr in natura wahrnehmen können. Der Vergleich bezwecke hier ausdrücklich, eine abschließende Regelung für eine mehrjährige Tätigkeit zu treffen, denn mit ihm seien "sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung für die Vergangenheit und die Zukunft, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie im Einzelnen beruhen, abgegolten und erledigt."
Der Annahme, dass die Abgeltungszahlung "für eine Tätigkeit" geleistet worden ist, steht laut FG dabei nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin in dem abgegoltenen Zeitraum von ihrem ehemaligen Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit tatsächlich nicht ausgeübt hat. Denn eine tatsächliche Tätigkeitsausübung sei nicht erforderlich, solange die Vergütung einen Tätigkeitsbezug hat und nicht "für" die Nichtausübung gezahlt wird. Auch während der Freistellungsphase sei nur wegen des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch überhaupt entstanden. Darauf, ob der Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin nicht abgenommen hat, kommt es laut FG nicht an.
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23