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09.07.2026

Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Gericht muss "Letzte-Generation-Beschluss" veröffentlichen

Auf den Antrag eines Journalisten hin muss das Landgericht (LG) Flensburg einen Teileröffnungsbeschluss in einem Strafverfahren gegen ein mutmaßliches Mitglied der "Letzten Generation" veröffentlichen. Das LG hatte mit dem Beschluss die Anklage gegen eine Klimaaktivistin wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zugelassen, die Zulassung aber insbesondere hinsichtlich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung abgelehnt.

Der Beschluss wurde bundesweit medial besprochen und es gibt deutschlandweit mehrere ähnlich gelagerte Verfahren. Seine Veröffentlichung beantragt hatte ein Journalist, der unter anderem Chefredakteur von "fragdenstaat.de" ist. Das LG Flensburg aber kam dem Antrag nicht nach. Das Argument: Der Pressesprecher des Gerichts würde sich durch eine Veröffentlichung des Beschlusses strafbar machen.

Das VG Schleswig-Holstein folgte dieser Auffassung im Eilverfahren nicht und gab dem LG die Veröffentlichung des Beschlusses auf. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch sei § 4 Absatz 1 des schleswig-holsteinischen Pressegesetzes (PresseG). Hiernach seien Behörden verpflichtet, der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

Es greife auch kein Ausschlussgrund ein. Auskünfte könnten unter anderem verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden. Die gebotene Abwägung zwischen der verfassungsrechtlichen Veröffentlichungspflicht und dem presserechtlichen Auskunftsrecht einerseits sowie den von der Geheimhaltungsvorschrift geschützten Interessen andererseits falle im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nr. 2 PresseG zugunsten des Veröffentlichungsinteresses aus. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Entscheidung sei der Pressesprecher bei einer Veröffentlichung gerechtfertigt. Er mache sich nicht nach § 353d Nr. 3 Strafgesetzbuch strafbar.

Rechte der Angeklagten seien nicht verletzt, nachdem diese sich mittels Pressemitteilung in identifizierbarer Weise selbst an die Öffentlichkeit gewandt habe und es umfassende Berichterstattung zu diesem Verfahren gebe. Das LG müsse den Beschluss veröffentlichen, damit der Journalist darüber berichten kann. Bekomme nur der er selbst den Beschluss, könne er ihn nicht – auch nicht teilweise – veröffentlichen, weil er sich sonst selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzte.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Das LG Flensburg kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2026, 6 B 17/26, noch nicht rechtskräftig