10.07.2026
Die bloße Online-Veröffentlichung strafrechtlicher Verurteilungen gegen Entgelt stellt grundsätzlich keine Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken dar, die eine Ausnahme von den in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorgesehenen Garantien und Rechtsbehelfen rechtfertigen kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Ein schwedisches Unternehmen betreibt gegen Entgelt eine Datenbank, die es ermöglicht, nach Personen zu suchen, gegen die Strafverfahren geführt wurden, und die sie betreffenden Urteile einzusehen. Eine Person, die 2011 verurteilt worden war, beantragte die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dieser Datenbank. Die Löschung erfolgte, allerdings – entsprechend der internen Datenspeicherungspolitik des Unternehmens – erst zu einem späteren Zeitpunkt. Daraufhin klagte die betroffene Person bei einem schwedischen Gericht auf Schadensersatz auf der Grundlage der DS-GVO.
Zu seiner Verteidigung berief sich das Unternehmen auf den verfassungsrechtlichen Schutz, den seine Datenbank im Rahmen der Meinungsfreiheit genieße. Nach schwedischem Recht schließt ein solcher Schutz die Anwendung der DS-GVO aus und lässt der betroffenen Person zur Durchsetzung ihrer Rechte lediglich die Möglichkeit, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben.
Da das schwedische Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit der DS-GVO hegt, hat es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH weist darauf hin, dass die DS-GVO die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, durch Rechtsvorschriften das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen. Sie könnten Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte miteinander in Einklang zu bringen.
Die Mitgliedstaaten dürften jedoch die Anwendung der DS-GVO nicht für Datenverarbeitungen ausschließen, die anderen als den oben genannten Zwecken dienen. Ebenso wenig dürften sie der betroffenen Person die durch die DS-GVO garantierten Rechtsbehelfe vorenthalten, indem sie ihr lediglich die Möglichkeit einräumen, wegen Verleumdung Strafanzeige zu erstatten oder eine zivilrechtliche Klage zu erheben. Die betroffene Person müsse in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Rechtsbehelfe ausüben können, die ihr diese Verordnung unmittelbar einräumt.
Weiter stellt der EuGH klar, dass personenbezogene Daten zu "journalistischen Zwecken" verarbeitet werden, wenn diese Verarbeitung zum Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen unter Einhaltung berufsständischer und ethischer Regeln nach redaktioneller Überarbeitung oder Anpassung oder zumindest im Einklang mit einer redaktionellen Linie in der Öffentlichkeit zu verbreiten Die dargestellten Tatsachen müssten überprüft worden sein. Eine Tätigkeit, die darin besteht, der Öffentlichkeit strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt online zugänglich zu machen, scheine – vorbehaltlich einer vom nationalen Gericht durchzuführenden Überprüfung – diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Sie kann laut EuGH daher nicht als zu journalistischen Zwecken erfolgend angesehen werden.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.07.2026, C-199/24