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03.08.2026

Testsiegel für Ärzte: Strenge Anforderungen an die Richtigkeit

Um bei der Bereitstellung von Testsiegeln an Ärzte eine Irreführung zu vermeiden, sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.

Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung".

An die in den Listen aufgeführten Ärzte verleiht die beklagte Verlegerin ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet sie bestimmte Fachärzte mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden.

Die Wettbewerbszentrale hat nichts gegen Veröffentlichung der Ärztelisten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen; auch seien die Siegel irreführend gestaltet. Sie nimmt die Verlegerin insoweit auf Unterlassung in Anspruch.

Nachdem das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hatte, muss es nun noch einmal verhandeln und entscheiden. Denn der BGH hat die Sache auf die Revision der Wettbewerbszentrale zurückverwiesen.

Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handele es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten, stellt der BGH klar. Gesundheitsbezogene Werbung unterliege besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Damit werde dem hohen Schutzgut der Gesundheit sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen laut BGH weder die Meinungsäußerungsfreiheit noch die Presse- oder Medienfreiheit entgegen.

Gesundheitsbezogene Testlogos unterlägen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürften die Logos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssten die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.

Diesem Maßstab werde das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht, rügt der BGH. Aus seinen Feststellungen ergebe sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Verlegerin angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt laut BGH etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.

Ferner hält es der BGH für möglich, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seien Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthielten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und ließen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es komme deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.

Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte habe die beklagte Verlegerin gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)verletzt.

Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Verlegerin an Ärzte unterliege als geschäftliche Handlung dem UWG. Zwar sei die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen – hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten – keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greife die Wettbewerbszentrale jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Verlegerin geschäftlich, nämlich sowohl zugunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn sie durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, trete hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.

In der wiedereröffneten Berufungsinstanz müsse das Berufungsgericht daher weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos treffen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.07.2026, I ZR 130/25