31.07.2026
Wie ist die Zehn-Jahres-Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften zu berechnen? Mit dieser Frage hatten sich das Finanzgericht (FG) Bremen und im Nachgang der Bundesfinanzhof (BFH) zu befassen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz berichtet.
Private Geschäfte, bei denen Grundstücke und Rechte veräußert werden, unterliegen nur der Einkommensteuerpflicht, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von weniger als zehn Jahren liegt. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder aber die mindestens im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Laut BdSt kommt es bei der Beurteilung der Zehn-Jahres-Frist, der so genannten Veräußerungsfrist, immer wieder zu Streitfällen.
Das FG Bremen habe in einem Fall über die Veräußerungsfrist entschieden und eine Revision gegen dieses Urteil vom 05.02.2026 (1 K 57/25) nicht zugelassen. Ein Kläger habe allerdings gegen diese Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim BFH eingelegt. Dieser habe die Beschwerde mit Beschluss vom 18.06.2026 als unbegründet zurückgewiesen.
Er argumentiert darin laut BdSt ganz klar, dass es bei der Ermittlung dieser Zehn-Jahres-Frist auf das obligatorische (und nicht auf das dingliche) Geschäft ankommt. Hier gehe es um das Datum des notariell beurkundeten Kaufvertrages, wobei sich zwei Parteien gegenseitig zu bestimmten Leistungen verpflichten. Im Kernpunkt gehe es um die Begründung von Verpflichtungen oder Schuldverhältnissen.
Dieser Zeitpunkt entspricht laut BdSt gefestigter und ständiger Rechtsprechung, die den Grundgedanken trägt, dass Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen innerhalb dieser Veräußerungsfrist der Besteuerung unterliegen. Diese Entscheidungen würden durch den Kaufvertrag wirksam herbeigeführt.
Auch wenn es in der Literatur vereinzelte Auffassungen gibt, dass nicht das obligatorische, sondern das dingliche Geschäft, also die Übertragung eines Rechts an einer der Sache, maßgebend für die Ermittlung der Zehn-Jahres-Frist ist, sehe der BFH keinen Anlass, diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren erneut zu beurteilen. Somit bleibe es wie gehabt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 17.07.2026