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06.08.2026

Kindernachversicherung: Trotz bekannter Trisomie-21-Diagnose wirksam

Die Kindernachversicherung eines mit Trisomie 21 geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung bleibt wirksam, auch wenn ein Elternteil bereits vor Vertragsabschluss von der Diagnose wusste und die Versicherung darüber nicht informierte. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.

Der Vater hatte nach einer gesicherten pränatalen Diagnose seiner ungeborenen Tochter eine private Pflegezusatzversicherung für sich selbst abgeschlossen. Die Gesundheitsfragen zu seiner Person beantwortete er korrekt; Angaben zum ungeborenen Kind wurden nicht verlangt. Nach der Geburt wurde die Tochter ohne Gesundheitsprüfung über die Kindernachversicherung aufgenommen. Aufgrund ihrer Trisomie 21 ist sie seit Geburt pflegebedürftig (Pflegegrad 3).

Als Leistungen beantragt wurden, focht die Versicherung den Vertrag wegen angeblicher arglistiger Täuschung an. Sie argumentierte, der Vater hätte die Diagnose ungefragt offenlegen müssen.

Dem ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt. Es habe keine Pflicht zur ungefragten Mitteilung bestanden. Der Vater habe weder aktiv getäuscht noch eine Aufklärungspflicht verletzt. Es sei Sache der Versicherung, in ihren Antragsformularen die für ihre Entscheidung relevanten Fragen zu stellen. Da sie nicht nach pränatal diagnostizierten Erkrankungen gefragt habe, habe der Vater davon ausgehen dürfen, dass entsprechende Informationen nicht benötigt werden.

Die Kindernachversicherung sei daher wirksam zustande gekommen. Die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen für Pflegegrad 3 erbringen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2026, 12 U 131/25, nicht rechtskräftig