11.08.2026
Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind im Reiseverkehr innerhalb der EU nur dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Richtmengen für den Eigenbedarf mitgeführt werden.
Am 20. Mai 2026 hat das Europäische Gericht im Rahmen von zwei Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass der Begriff "Eigenbedarf" einer Privatperson nicht den Fall der unentgeltlichen Weitergabe von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an eine andere Privatperson erfasst (zum Beispiel Geschenke an Familie oder Freunde). Dies gilt unabhängig von der Menge dieser Waren, die weitergegeben werden soll.
Damit wurde die Rechtsauffassung der deutschen Zollverwaltung bestätigt und entschieden, dass die Regelungen in den einschlägigen Verbrauchsteuerverordnungen (zum Beispiel § 39 Abs. 2 Tabaksteuerverordnung) europarechtskonform sind.
zoll.de, Meldung vom 5.8.2026