17.08.2026
Auch wenn eine Person im Laufe eines Jahres aus der Kirche austritt, können Einnahmen, die ihr nach dem Austritt zufließen, weiterhin der Kirchensteuer unterliegen. In Nordrhein-Westfalen wird in solchen Fällen für jeden Monat der Kirchensteuerpflicht ein Zwölftel des Betrags erhoben, der für das gesamte Jahr angefallen wäre – dies wird als sogenannte »Zwölftelregelung« bezeichnet. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster verstößt diese Regelung nicht gegen die Verfassung.
Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger im September 2020 aus der Kirche ausgetreten. Im selben Jahr wurde das Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, verkauft, woraufhin der Kläger im Dezember 2020 für seine virtuellen Unternehmensanteile eine hohe Vergütung erhielt. Das Finanzamt setzte für das Jahr 2020 die Kirchensteuer auf Grundlage von 9/12 des Jahreseinkommens fest, da der Kläger in diesem Jahr für neun Monate Kirchenmitglied war. Zu diesem Einkommen zählte auch die Sondervergütung für die Unternehmensanteile. Gegen diese Berechnung legte der Kläger Klage ein.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zwölftelregelung. Es sah weder einen Verstoß gegen die Religionsfreiheit noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Zwölftelregelung diene der Verwaltungsvereinfachung und gehe davon aus, dass das Einkommen im Jahresverlauf gleichmäßig erzielt wird. Einzelne Abweichungen müssten dabei in Kauf genommen werden.
Ob das Urteil des Finanzgerichts letztlich Bestand haben wird, bleibt offen. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 5/26 anhängig. (FG Münster vom 24.10.2025, 4 K 924/23 Ki)