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25.08.2026

Grundsteuerbescheid aufgehoben: Differenzierende Hebesätze in der Stadt Krefeld rechtswidrig

Die Stadt Krefeld hat eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2025 zu Unrecht zu Grundsteuern von knapp 3.000 Euro herangezogen. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht (VG) hob den entsprechenden Grundsteuerbescheid auf, weil die von der Stadt festgelegten unterschiedlichen Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Das VG hat damit seine bereits früher vertretene Rechtsauffassung bestätigt. Danach darf das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich von der Möglichkeit differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke Gebrauch machen, um Gemeinwohlbelange, wie etwa die Stabilisierung von Wohnnebenkosten, zu verfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Hebesätze in der Stadt Krefeld – 506 Prozent für Wohngrundstücke und 995 Prozent für Nichtwohngrundstücke – sei jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Das VG moniert, die Stadt habe bei der Ausgestaltung der Hebesatzregelung den Kreis der zum Zweck der Stabilisierung von Wohnnebenkosten Begünstigten nicht sachgerecht abgegrenzt. Denn die Regelung lasse unberücksichtigt, dass auch gemischt-genutzte Grundstücke, die als Nichtwohngrundstücke gelten, zum Teil in nicht unerheblichem Maße zum privilegierten Zweck des Wohnens genutzt werden.

Diese unterschiedliche Behandlung tatsächlicher Wohnnutzung lasse sich angesichts des Ausmaßes der Ungleichbehandlung in Höhe von knapp 97 Prozent auch nicht mit Blick auf die im Steuerrecht grundsätzlich zulässige Pauschalierung und Typisierung rechtfertigen. Angesichts dessen hält das VG wegen des bestehenden Gesamtgefüges sowohl die Regelung des Hebesatzes für Wohngrundstücke als auch die des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke in der Satzung der Stadt Krefeld für rechtswidrig und unwirksam.

Mit dem Urteil wurde allein der in Streit stehende Grundsteuerbescheid und nicht die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld (teilweise) aufgehoben. Dies wäre allenfalls als Folge eines vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) zu führenden Normenkontrollverfahrens möglich.

Gegen ein Urteil des VG vom 10.03.2026 in Bezug auf die Hebesätze der Stadt Hilden ist inzwischen ein Berufungsverfahren beim OVG Nordrhein-Westfalen anhängig. Auch gegen das aktuelle Urteil kann – auf Antrag – die Berufung zugelassen werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2026, 5 K 3134/25, nicht rechtskräftig