Zurück

28.08.2026

Parabiose-Versuche an Mäusen: Zu Recht untersagt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es der Professorin einer Universität zu Recht verboten, Parabiose-Versuche an Mäusen durchzuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Die Versuchsart belaste die dabei zusammengenähten Mäuse schwer und verstoße gegen das Tierschutzgesetz.

Die Professorin hatte beim nordrhein-westfälischen Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE) eine Genehmigung für die Durchführung so genannter Parabioseversuchen an Mäusen beantragt. Bei dieser Versuchsart wird bei zwei lebenden Mäusen flankseitig die Haut geöffnet und die Tiere werden chirurgisch so zusammengenäht, dass die Blutkreisläufe sich verbinden. Nach acht Wochen sollten die Mäuse dann getrennt und seziert werden. Die Versuche seien für die Mäuse lediglich mittelgradig belastend und dienten der Erforschung eines Malariaimpfstoffes.

Das LAVE genehmigte die Versuche zunächst, nahm die Genehmigung dann aber wieder zurück. Die Klage gegen die Rücknahme hat das VG jetzt abgewiesen.

Die Genehmigung sei offensichtlich rechtswidrig gewesen. Die Durchführung der Versuche sei für die Mäuse nicht mittelgradig, sondern schwer belastend. Bezogen auf eine schwere Belastung habe die Professorin keine Unterlagen vorgelegt, die diese Belastungen rechtfertigten. Im Übrigen sei die Genehmigung offensichtlich verfahrensfehlerhaft erteilt worden, da die zuständige Tierschutzkommission nicht beteiligt worden sei, so das VG.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 26.08.2026, 21 K 6168/25, nicht rechtskräftig