03.09.2026
Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage von zwei Umweltorganisationen abgewiesen. Die Organisationen wollten erreichen, dass die EU-Kommission die Festlegung der jährlichen Treibhausgasemissionszuweisungen für die Mitgliedstaaten von 2023 bis 2030 überprüft.
Nach Auffassung des Gerichts richtete sich die Kritik der Organisationen Global Legal Action Network und Climate Action Network Europe jedoch nicht gegen den konkreten Durchführungsbeschluss der Kommission, sondern gegen die zugrunde liegenden Emissionsminderungsziele der EU und die entsprechende Folgenabschätzung. Diese Ziele seien vom europäischen Gesetzgeber festgelegt worden und könnten von der Kommission im Rahmen ihrer Durchführungsbefugnisse weder geändert noch ersetzt werden.
Das Gericht betonte, dass eine interne Überprüfung nicht dazu dienen könne, gesetzgeberische Entscheidungen des Europäischen Parlaments und des Rates mittelbar infrage zu stellen. Dies würde die Grenzen der Befugnisse der Kommission überschreiten und dem institutionellen Gleichgewicht der EU widersprechen.
Da die von den Umweltorganisationen vorgebrachten Einwände keine Fehler des angegriffenen Beschlusses selbst aufzeigten, habe die Kommission deren Antrag auf interne Überprüfung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 02.09.2026, T-120/24