08.09.2026
Ein Winzer aus Landau darf seine entgeltlichen Weinbergrundfahrten mit dem Planwagen nicht ohne die nach dem Personenbeförderungsrecht erforderliche Genehmigung anbieten. Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hat eine Klage gegen einen entsprechenden Bescheid der Stadt Landau abgewiesen.
Der Winzer bietet zwischen April und Oktober regelmäßig Rundfahrten für Gruppen an. Zum Programm gehören neben Informationen über den Weinbau auch die Bewirtung der Gäste mit Getränken und Pfälzer Spezialitäten. Für das Angebot verlangt er 39 Euro pro Person.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei nicht um privilegierte Brauchtumsveranstaltungen. Der Begriff des Brauchtums setze ein seltenes, traditionelles Ereignis mit besonderer sozialer Funktion voraus. Die Fahrten des Winzers seien dagegen flexibel buchbar, an den Wünschen der Kunden ausgerichtet und dienten erkennbar touristischen sowie kommerziellen Zwecken.
Damit greife keine Ausnahme vom Verbot der Personenbeförderung auf Anhängern. Vielmehr liege eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vor. Dass der Preis auch Speisen und Getränke umfasse, ändere daran nichts, da das Entgelt zugleich die Beförderung der Fahrgäste abdecke.
Gegen das Urteil kann der Winzer die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 07.09.2026, 3 K 1530/25.NW, nicht rechtskräftig