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21.09.2026

Smart Pet Feeder mit Kamera und Mikrofon: Darf vorerst weiter vertrieben werden

Ein mit Kamera, Mikrofon und WLAN ausgestatteter Haustier-Futterautomat darf vorerst weiterhin vertrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde der Bundesnetzagentur zurückgewiesen und damit einen früheren Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bestätigt.

Hintergrund des Streits ist ein als "Smart Pet Feeder" vermarkteter Futterautomat, der sich per App steuern lässt. Nutzer können darüber nicht nur Futter ausgeben, sondern auch die integrierte Kamera und das Mikrofon aktivieren, Aufnahmen anfertigen und mit ihrem Haustier kommunizieren. Die Aufzeichnungen können auf dem Smartphone oder einer Speicherkarte gespeichert werden.

Die Bundesnetzagentur hatte den Vertrieb des Geräts mit sofortiger Wirkung untersagt. Sie argumentierte, es handele sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die dazu geeignet sei, Bilder oder nicht öffentlich gesprochene Worte unbemerkt aufzuzeichnen.

Die dagegen klagende Anbieterin erhielt jedoch bereits vor dem VG Köln recht. Nun bestätigte auch das OVG diese Einschätzung im Eilverfahren. Nach Auffassung des Gerichts spricht vieles dafür, dass der Futterautomat nicht unter die einschlägigen Verbotsvorschriften fällt. Für Dritte sei objektiv erkennbar, dass das Gerät nicht nur der Futterausgabe dient, sondern auch dazu bestimmt ist, Haustiere zu beobachten und mit ihnen zu kommunizieren.

Zudem müsse die gesetzliche Regelung über Geräte zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen einschränkend ausgelegt werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass der Gesetzgeber nicht jede technische Aufnahmefunktion erfassen wollte, sondern vor allem Geräte mit einem Zweck zur Personenüberwachung.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2026, 13 B 18/26, unanfechtbar