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21.09.2026

Nachträgliche Feststellung der Beschäftigungspflicht: Arzt scheitert mit Klage

Ein Arzt ist mit dem Versuch gescheitert, nachträglich gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihn die Friesland Kliniken gGmbH während eines zurückliegenden Zeitraums hätte beschäftigen müssen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Wilhelmshaven wies die Klage ab.

Der Arzt hatte die Feststellung begehrt, dass die Klinik verpflichtet gewesen sei, ihn vom 09.03.2026 bis zum 12.07.2026 tatsächlich zu beschäftigen. Das ArbG hielt die Klage jedoch bereits für unzulässig.

Nach Auffassung der Richter kann eine gerichtliche Feststellung über eine ausschließlich in der Vergangenheit liegende Beschäftigung grundsätzlich nur verlangt werden, wenn sich daraus noch konkrete rechtliche Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben. Ein solches Feststellungsinteresse sah das Gericht hier nicht.

Es genüge nicht, dass die Frage der Beschäftigung möglicherweise später für ein Arbeitszeugnis, eine dienstliche Beurteilung oder etwaige Schadensersatzansprüche relevant werden könne. In solchen Verfahren wäre die Frage der Beschäftigung lediglich eine Vorfrage und würde weitere Rechtsstreitigkeiten nicht abschließend klären.

Auch mit seinem Hinweis auf ein Rehabilitationsinteresse hatte der Arzt keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts lag kein außergewöhnlich schwerwiegender Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht vor, der ausnahmsweise ein eigenständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung begründen könnte. Dabei berücksichtigte das ArbG unter anderem, dass die Klinik trotz der Freistellung auf die Unschuldsvermutung verwiesen und diese mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen begründet hatte. Zudem sei eine bezahlte Freistellung gegenüber einer ordentlichen Kündigung das mildere Mittel.

Mangels eines ausreichenden Feststellungsinteresses wies das ArbG die Klage ab.

Arbeitsgericht Wilhelmshaven, Urteil vom 16.09.2026, nicht rechtskräftig