24.09.2026
Wird über das Vermögen eines verbotenen Vereins ein Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies nicht zur Unterbrechung des laufenden Gerichtsverfahrens gegen das Vereinsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und damit ein anderslautendes Zwischenurteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) aufgehoben.
Das niedersächsische Innenministerium hatte einen eingetragenen Verein verboten und aufgelöst, weil dieser sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richte. Zugleich wurden die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens angeordnet. Gegen das Verbot klagte der Verein vor dem OVG Niedersachsen.
Während des Verfahrens beantragte die mit der Vermögensverwaltung betraute Polizeidirektion die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen. Das OVG sah darin einen Grund für eine Unterbrechung des Prozesses. Mit der Insolvenzeröffnung gehe die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über, der deshalb auch die Prozessführung übernehme.
Dem folgte das BVerwG nicht. Zwar seien die Vorschriften über die Unterbrechung von Verfahren nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich auch im Verwaltungsprozess anwendbar. Für Vereinsverbotsverfahren gelte jedoch eine Ausnahme.
Das sei dem besonderen Charakter des Vereinsrechts als Gefahrenabwehrrecht geschuldet. Vereinsverbote zielten darauf ab, Gefahren für die öffentliche Sicherheit rasch zu beseitigen und zu verhindern, dass verbotenen Vereinigungen weiterhin finanzielle Mittel für ihre Aktivitäten zur Verfügung stehen, unterstreicht das BVerwG. Zudem gebiete der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine zeitnahe gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit des Verbots.
Nach Auffassung des Gerichts dürfen die im Vereinsgesetz vorgesehenen Sicherungs- und Verwaltungsmaßnahmen deshalb nicht durch insolvenzrechtliche Befugnisse eines Insolvenzverwalters beeinträchtigt werden. Die spezialgesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts überlagerten insoweit die Vorschriften der Insolvenzordnung.
Ob parallel zu einem laufenden Vereinsverbotsverfahren überhaupt ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, ließ das BVerwG offen. Jedenfalls dürfe die Insolvenzeröffnung nicht dazu führen, dass das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots zum Stillstand komme.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.09.2026, 6 C 1.26