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28.09.2026

BFH ändert Kurs bei Seelotsen: Lotsrevier ist keine Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Seelotsen aufgegeben. Nach einem aktuellen Urteil ist das Lotsrevier eines Seelotsen keine großräumige Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

Nach Auffassung des BFH setzt eine Betriebsstätte auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts im Jahr 2013 eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige regelmäßig und nachhaltig zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Erforderlich sei ein klar bestimmbarer ortsgebundener Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit.

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen Seelotsen, der zu seinen Einsätzen regelmäßig mit dem Auto zu einer Anlegestelle fuhr und von dort auf die zu lotsenden Schiffe übersetzte. Wartezeiten zwischen den Einsätzen verbrachte er meist in einer Lotsenstation, außerdem leistete er dort gelegentlich Radardienste. Seine Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Weder der vom Lotsen angemietete Dauerparkplatz noch die Lotsenstationen oder die zu lotsenden Schiffe seien Betriebsstätten. Dort würden lediglich Hilfs- oder Nebentätigkeiten erbracht; ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit lasse sich nicht feststellen.

Zugleich gab der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf. Anders als bislang sei auch das gesamte Lotsrevier nicht als großräumige Betriebsstätte anzusehen. Die für Arbeitnehmer reformierten Reisekostenregeln änderten nichts daran, dass eine Betriebsstätte eine feste und dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetze.

Für den Seelotsen hatte dies konkrete steuerliche Folgen: Seine Fahrtaufwendungen unterliegen nicht der Beschränkung auf die Entfernungspauschale, sondern können vollständig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen blieben damit abzugsfähig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/24