Zurück

03.04.2025

Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung: Besteuerung verfassungsgemäß

Die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung ist mit der Verfassung vereinbar. Daher gibt dazu es keine Vorläufigkeitsvermerke in Einkommensteuerbescheiden mehr. Hierauf weist das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hin.

Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) habe der Bundesfinanzhof (BFH) zur Thematik der so genannten doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung entschieden. In diesen Entscheidungen sei er – unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 (2 BvL 17/99) – davon ausgegangen, dass eine "doppelte Besteuerung" in jedem Einzelfall und "auf den Euro genau" zu vermeiden sei. Mit Beschlüssen jeweils vom 07.11.2023 habe das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Das BVerfG habe dabei ausdrücklich ausgeführt, dass die vom BFH vertretene Sichtweise eines einzelfallbezogenen Verbots "doppelter Besteuerung" jedenfalls nicht offensichtlich ist. Die vom BFH angeführte Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass "in jedem Fall" eine "doppelte Besteuerung" zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle "doppelte Besteuerung" von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG habe das Bundesfinanzministerium zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt, so das LfSt. Diese hätten aufgezeigt, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Nach alledem hätten Bund und Länder beschlossen, die durch BMF-Schreiben vom 30.08.2021 (BStBl. I 2021, 1042) getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renten und sonstigen Leistungen aus der Basisversorgung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchtstabe a Doppelbuchstabe aa Einkommensteuergesetz (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen ["Rürup"-Renten]) aufzuheben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk sei in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.

Ein gesondertes BMF-Schreiben erläutere die Aufhebung der Anweisung zur vorläufigen Festsetzung und treffe Regelungen zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen, so das LfSt abschließend.

Landesamt für Steuern Bayern, PM vom 11.03.2025