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03.04.2025

Steuern sparen im Frühling: So funktioniert es

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) gibt Steuertipps für den Frühling.

So könne, wer seinen Garten auf Vordermann bringe und Arbeiten wie das Anlegen einer neuen Terrasse, Ebnungen oder Pflastern von einem Profi erledigen lasse, bis zu 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung dafür ist laut VLH, dass man das zum Grundstück gehörende Haus selbst bewohnt. Zudem müsse eine Rechnung vorliegen, die unbar beglichen wurde, also per Überweisung oder per Lastschrifteinzug. Berücksichtigt würden Arbeitskosten einschließlich Maschinen- und Fahrkosten sowie Verbrauchsmittel. Materialkosten seien hingegen nicht absetzbar.

Wurde für eine Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung in Form von zinsverbilligten KfW-Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen in Anspruch genommen, könnten die Ausgaben in der Steuererklärung allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.

Ist ein Garten erst einmal angelegt, wolle er gepflegt werden. Auch dafür kann es laut VLH es eine steuerliche Entlastung geben: Wenn man beispielsweise fürs Rasenmähen, Unkrautjäten und Heckenschneiden jemanden anheuert, ließen sich die Kosten dafür unter Umständen als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier beteilige sich der Fiskus mit 20 Prozent an den Arbeitskosten – in diesem Fall sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr.

Haushaltsnahe Dienstleistungen erkenne das Finanzamt ebenso wie Handwerkerleistungen nur mit Rechnung und unbarer Bezahlung an. Und auch hier ließen sich keine Materialkosten steuerlich geltend machen. Deshalb müssten auf der Rechnung die Arbeitskosten – dazu gehörten auch Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel – gesondert ermittelt werden können oder getrennt von den Materialkosten aufgeführt werden.

Auch beim Frühjahrsputz in den heimischen vier Wänden könne steuerlich was drin sein, und zwar nicht nur im Frühling: Wer sich Hilfe von Profis holt, um zum Beispiel Fenster putzen, Gardinen waschen oder Teppiche reinigen zu lassen, könne einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Auch hier gelte: Barzahlungen und Zahlungen ohne vorhandene Rechnung erkenne das Finanzamt nicht an. Wichtig sei, dass die Dienstleistung im eigenen Haushalt erbracht wird. Wird beispielweise der Teppich zur Reinigung gebracht, könnten die damit verbundenen Arbeitskosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Blüht im Frühling die Natur auf, litten manche Menschen unter Heuschnupfen. Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die Ärzte oder Heilpraktiker verordnen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, könnten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiere jedoch nur so genannte unmittelbare Krankheitskosten. Das seien Ausgaben für die Heilung oder Linderung einer Krankheit, aber nicht für deren Vorbeugung.

Für außergewöhnliche Belastungen errechne das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese betrage ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz hänge von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und davon, ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, ab. Erst der Betrag über dieser Grenze könne sich steuermindernd auswirken.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 17.02.2025