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03.04.2025

Als Zahnarzt tätiger Mitunternehmer: Zur selbstständigen Tätigkeit

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt.

Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren entschieden, in dem es um die Frage ging, ob für eine Partnerschaftsgesellschaft, die eine Zahnarztpraxis betreibt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit festzustellen sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22